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   OLG Brandenburg, 04.02.2021 - (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2)   

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OLG Brandenburg, 04.02.2021 - (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2) (https://dejure.org/2021,2615)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.02.2021 - (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2) (https://dejure.org/2021,2615)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2) (https://dejure.org/2021,2615)
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  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 14. Februar 2019 den Verfolgten in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetztes verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, den Beschluss vom 14. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Um die Situation im Zielstaat und die Belastbarkeit einer Zusicherung im Wege einer erforderlichen eigenen Gefahrprognose zuverlässig einschätzen zu können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19, Rn. 37; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18) hat der Senat dabei darum gebeten, in die Klärung auch den Inhalt des CPT Berichts vom 11. März 2019 zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region sowie die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums vom der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 einzubeziehen, die von unterschiedlichen Haftbedingungen ausgehen.

    Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer "persönlichen Fehde" mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 20, 30).

    Insoweit ist bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 2019 ausgeführt, dass sich die Angaben mit denen des Bundesministeriums für Justiz vom 26. Juli 2029 decken (BverfG, 2 BvR 828/19 Rn. 30).

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Um die Situation im Zielstaat und die Belastbarkeit einer Zusicherung im Wege einer erforderlichen eigenen Gefahrprognose zuverlässig einschätzen zu können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19, Rn. 37; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18) hat der Senat dabei darum gebeten, in die Klärung auch den Inhalt des CPT Berichts vom 11. März 2019 zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region sowie die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums vom der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 einzubeziehen, die von unterschiedlichen Haftbedingungen ausgehen.

    Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung an die Russische Föderation führt nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 vor dem Hintergrund der Entscheidung des 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2019 (2 BvR 517/19), zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung zulässig ist.

    Nachdem es sich im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in der russischen Verfassung als nicht hinreichend belastbar erwiesen hat, dass die Untersuchungshaft und die sich anschließenden Verfahrensabschnitte nicht im Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region durchgeführt werden, ist ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2019 (2 BvR 517/19) maßgeblich, welche Bedingungen den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren dort erwarten.

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Um die Situation im Zielstaat und die Belastbarkeit einer Zusicherung im Wege einer erforderlichen eigenen Gefahrprognose zuverlässig einschätzen zu können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19, Rn. 37; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18) hat der Senat dabei darum gebeten, in die Klärung auch den Inhalt des CPT Berichts vom 11. März 2019 zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region sowie die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums vom der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 einzubeziehen, die von unterschiedlichen Haftbedingungen ausgehen.

    Angesichts dieser Erklärungen geht der Senat auch unter Beachtung der Verpflichtung, ungeachtet gegebener Zusicherungen deren Belastbarkeit zu prüfen und eine eigene Gefahrprognose anzustellen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 1845/18), davon aus, dass die Zusicherungen belastbar sind und die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze und der völkerrechtliche Mindeststandard vorliegend in einem Strafverfahren in Tschetschenien eingehalten werden.

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 AuslA 34/17
    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Die Stellungnahmen machen auch die durchaus unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Belastbarkeit der Zusicherungen plausibel, die dadurch bedingt sind, dass es eben einer Differenzierung zwischen "normaler" und "besonderer" Kriminalität bedarf (vgl. insoweit auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. November 2019, 1 AuslA 34/17).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Angesichts dessen verfängt auch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20) nicht, dem die Konstellation einer politischen Verfolgung zu Grunde liegt.
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG) und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Diese Frage ist im Auslieferungsverfahren unter Berücksichtigung von Art. 16a Abs. 1 GG unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. April 2015 - 2 BvR 221/15, zit. nach Juris), wobei abschließende Entscheidungen über den Asylantrag nicht abgewartet werden müssen und darüber hinaus auch nicht verbindlich sind (§ 6 Satz 2 AsylG), wenn auch der Entscheidung der Verwaltungsbehörde indizielle Wirkung zukommt ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007- 1 AK 41/07- iuris).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2007 - 1 AK 41/07

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